AGB der Malerfirma Wunderlich GmbH & Co.KG, Büren

1. Zahlungen

1.1 Vorschusszahlungen
Die Fa. Wunderlich hat Anspruch auf Vorschusszahlungen, sofern dies im Auftrag schriftlich vereinbart worden ist.

1.2 Abschlagszahlungen
Die Fa. Wunderlich kann von dem Auftraggeber für in sich geschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die ei-gens angefertigt oder angeliefert sind, sofern der Auftraggeber entsprechendes Eigentum (z. B. durch Ein-bau) erworben hat (§ 632a BGB)

1.3 Aufrechnungen
Aufrechnungen sind nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

1.4 Leistungsverweigerungsrecht
Der Auftraggeber hat ein Leistungs-verweigerungsrecht hinsichtlich der einzelnen Abschlagszahlungen, sofern we-sentliche Mängel vorliegen und er diese schriftlich gerügt hat.

Können sich die Parteien in einem solchen Fall über das Vorhandensein eines Mangels oder das Leistungsverweige-rungsrecht dem Grund und/oder der Höhe nach nicht eini-gen, so ist die Berechtigung der Mängelrüge bzw. des Ein-behalts von einem öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen zu prüfen und zu bewerten. Die Fa. Wunderlich schlägt drei bei der Industrie- und Handelskam-mer eingetragene Sachverständige vor, von denen der Auftraggeber binnen einer Woche einen auswählt.

Die Feststellung des Sachverständigen ist für beide Partei-en hinsichtlich dieser Mängelfeststellung sowie der Berech-tigung des Einbehalts verbindlich. Davon unberührt bleiben die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach der Ab-nahme.

Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Vertrags-partner, zu dessen Lasten die Feststellungen des Sachver-ständigen gehen. Ggf. werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen geteilt.

1.5 Schlusszahlung und Verzug
Die Schlusszahlung ist fällig sofort nach Zugang der Schlussrechnung. Verzug tritt ein innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit. Ab Eintritt des Verzugs ist die Schlussrech-nungssumme mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäi-schen Zentralbank zu verzinsen zzgl. einer Bearbeitungs- und Mahngebühr von 20,00 €. Ist ein Verbraucher nicht be-teiligt, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höhe-ren Verzugszins bzw. Schadens bleibt der Firma Wunderlich jeweils unbenommen.

2. Bauabnahme

2.1 Ist förmliche Abnahme vereinbart, kann die Fa. Wunderlich die Abnahme binnen sechs Werktagen nach Fertigstellung der beauftragten Leistung verlangen.

2.2 Können die Bauleistungen witterungsbedingt nicht fertiggestellt werden (z. B. Außenputz, Außenanlagen) und ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist eine förml-iche Teilabnahme vorzunehmen. Nicht ausgeführte Leistun-gen werden erst nach der Endabnahme vergütungspflich-tig.

2.3 Die vereinbarte Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

2.4 Die vereinbarte Abnahme hat förmlich stattzufinden. Es ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die vom Auftraggeber gerügten Mängel aufgenommen werden. In diesem Proto-koll wird auch festgelegt, welchen Betrag der Auftraggeber für die Mängel bis zur Mängelbeseitigung einbehalten darf.

2.5 Auf Wunsch eines der Vertragspartner wird zur Abnah-me ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi-ger zugezogen. In diesem Fall hat die Fa. Wunderlich drei bei der Industrie- und Handelskammer zugelassene Sach-verständige vorzuschlagen, von denen der Auftraggeber binnen einer Woche einen auswählt. Dieser Sachverständi-ge entscheidet im Streitfall über das Vorliegen eines Man-gels und legt die Höhe der voraussichtlichen Mängelbesei-tigungskosten verbindlich für beide Seiten fest. Die Wir-kung der Sachverständigenfeststellung bezieht sich nur auf die Abnahme sowie auf die Höhe des Leistungsverweige-rungsrechts. Spätere Mängelrügen im Gewährleistungszei-traum bleiben davon unberührt.

2.6 Der Auftraggeber darf das Haus erst nach Abnahme beziehen, sofern Abnahme vereinbart wurde und Behinde-rungen nicht von der Fa. Wunderlich zu vertreten sind.

2.7 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit dem Bezug des Hauses.

2.8 Statt Abnahme kann die Fa. Wunderlich dem Auftraggeber die Fertigstellungsbescheinigung eines Gut-achters vorlegen (§ 641 a BGB).

3. Gewährleistung

3.1 Die Gewährleistung richtet sich nach § 634 BGB, so-weit mit folgenden nichts anderes geregelt ist.

3.2 Ist das Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) verlangen. Die Fa. Wunderlich ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

3.3 Beseitigt die Fa. Wunderlich trotz angemessener Frist-setzung den Mangel nicht und befindet sie sich im Verzug, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme) und Ersatz der erforderlichen Aufwen-dungen verlangen.

3.4 Der Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln am Bau-werk, gemäß § 634 Nr. 3 BGB wird ausgeschlossen.

3.5 Eine Herabsetzung des Werklohnes (Minderung) kann der Auftraggeber erst verlangen:
a) wenn er der Fa. Wunderlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat,
b) wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder von der Fa. Wunderlich wegen unverhältnismäßigem Aufwand ver-weigert wird oder ein Fehlschlagen der Mängelbeseitigung von dieser zu vertreten ist.

3.6 Schadensersatz statt Leistung kann der Auftraggeber erst nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Leis-tungserbringung oder Nacherfüllung verlangen und wenn die Pflichtverletzung erheblich ist. Nach Fristablauf ist die Fa. Wunderlich berechtigt, dem Auftraggeber eine ange-messene Frist zu setzen, innerhalb derer er sich für Scha-densersatz statt Leistung oder Nacherfüllung erklären muss.

3.7 Der Anspruch der Auftraggeber auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz für alle Mängel ver-jährt bei Bauwerkleistungen in fünf Jahren nach Abnahme. Für Verschleiß- und Gebrauchsteile (z. B. Außenanstriche, elastische Verfugungen, Dichtungen) übernimmt die Fa. Wunderlich die Gewähr für zwei Jahre nach BGB. Die Fa. Wunderlich haftet jedoch nicht für gebrauchsübliche oder durch unsachgemäßen Gebrauch oder unterlassene War-tung hervorgerufene Abnutzungen.

4. Änderung des Leistungsumfanges nach Auftragsannahme

Änderungen des Leistungsumfanges nach Auftragsannah-me werden nur ausgeführt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Eventuelle Auswirkungen auf Festpreise und Bau-zeit sind in einer Vereinbarung neu zu regeln.

5. Behinderungen/Schadensersatz

Sind eintretende Behinderungen von einem Vertragspartner zu vertreten, so hat der andere Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fa. Wunderlich die Be-hinderung schriftlich anzeigt, bzw. der Auftraggeber die Fa. Wunderlich schriftlich in Verzug setzt.

6. Eigenleistungen des Auftraggebers

6.1 Eigenleistungen sind solche Leistungen, die z. B. der Auftraggeber selbst ausführt oder im eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt.

6.2 Der Auftraggeber darf in Abweichung vom vertraglichen Leistungsumfang Eigenleistungen nur ausführen, wenn ei-ne schriftliche Vereinbarung mit der Fa. Wunderlich getrof-fen wurde. Eigenleistungen sind vom Auftraggebern bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.
6.3 Für sämtliche Eigenleistungen der Auftraggeber trifft die Fa. Wunderlich keinerlei Planungs- oder Objektüberwa-chungspflicht. Übernimmt der Auftraggeber die Ausführung von Eigenleistungen, so ist er sowohl für die Objektüber-wachung als auch für die Koordinierungspflicht bezüglich dieser Eigenleistungen selbst verantwortlich.

6.4 Die Fa. Wunderlich haftet nicht bei Mangelhaftigkeit der Eigenleistungen. Die Eigenleistungen müssen den an-erkannten Regeln der Technik am Bau entsprechen. Ände-rungen der Kosten oder Behinderungen durch Eigenleistun-gen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Hausrecht

Der Auftraggeber bevollmächtigt die Fa. Wunderlich, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben.

8. Kündigung

8.1 durch den Auftraggeber:
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen (§ 649 BGB). Die Auftragnehmerin ist dann be-rechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leis-tungen auf 10 % des – ggf. anteiligen – Werklohnes bzw. des Kostenvoranschlags zu pauschalisieren, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren entgangenen Gewinn nachweist. Wahlweise kann die Fa. Wunderlich auch nach § 649 BGB abrechnen.

Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Vertrag außer-ordentlich kündigen bei Vorliegen eines von der Auftragneh-merin zu vertretenden wichtigen Grundes. Voraussetzung einer solchen Kündigung ist, dass der Auftraggeber der Fa. Wunderlich eine Frist zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung gesetzt hat.

8.2 durch die Fa. Wunderlich:
Die Fa. Wunderlich kann den Vertrag kündigen,
– wenn der Auftraggeber eine Mitwirkung unterlässt und es dadurch unmöglich ist, die Leistung auszuführen.
– wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Fa. Wunderlich dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass sie durch fristlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

Bei einer berechtigten Kündigung seitens der Fa. Wunderlich ist sie berechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachte Leistung auf 10 % des – ggf. anteiligen – Werklohnes bzw. des Kostenvoranschlages zu pauschali-sieren, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren ent-gangenen Gewinn nachweist. Die Geltendmachung weite-rer Ansprüche bleibt unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirk-sam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übri-gen Vorschriften dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

9.2 Die Auftragnehmerin kann während der Bauzeit Bau-schilder und Werbetafeln auf dem Grundstück errichten bzw. am Gebäude anbringen.

9.3 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sein Haus während der Durchführung des Bauvorhabens für an-dere Interessenten und Geschäftspartner der Auftragneh-merin zur Besichtigung zur Verfügung steht.

10. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen. Bei Angeboten die auf Basis von Material und Zeitaufwand erstellt wurden, handelt es sich lediglich um eine Schätzung und können vom tatsächlichem Zeitaufwand und Materialverbrauch abweichen. Nicht aufgeführte oder zusätzliche Arbeiten werden im Stundenlohn berechnet.

Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

Stand 4/2021